müssen. Dass die Beschwerdekommission für die Vollstreckung ihres Entscheids vom 10. Juni 2020 mit Blick auf die Regelung in § 77 Abs. 2 VRPG unzuständig gewesen wäre, wird von keiner Seite behauptet. Wird die Vollstreckung von Seiten der eigentlich dafür zuständigen ersten Instanz verweigert, muss an ihre Stelle eine andere Vollstreckungsbehörde treten (vgl. RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, a.a.O., Art. 115 N 2). Dabei kann es sich hier nur um die Beschwerdeinstanz handeln, die gemäss § 77 Abs. 2 VRPG die Zuständigkeit für die Vollstreckung im Bedarfsfall an sich ziehen kann.