Dem Verwaltungsgericht ist zudem keine Sachurteilsvoraussetzung bekannt, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Vollstreckungsbegehren schon vor Ablauf der Frist zu stellen, innerhalb welcher sein Anspruch auf Abnahme seiner Diplompräsentation gemäss Dispositiv- Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 zu erfüllen gewesen wäre. Folglich hätte die Vorinstanz auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 sowie die Vollstreckungsbegehren in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 eintreten und diese nach dem Vollzug des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 mit der Durchführung der Diplompräsentation des Beschwerde-