Ein schutzwürdiges Interesse, mittels Gesuch die Vollstreckungsbehörde anzuhalten, die rechtzeitige Prüfungsabgabe sicherzustellen, war aufgrund der engen zeitlichen Abfolge zwischen dem Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 und der Frist zur Prüfungsabnahme bis am 15. August 2020 ohne Weiteres gegeben. Der Vorwurf, die Vollstreckungsbegehren seien zu früh gestellt worden, ist insofern nicht gerechtfertigt.