wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. des Vollstreckungsverfahrens mit Verzögerungen rechnen musste. Auf ein Gesuch ist grundsätzlich einzutreten, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse hat (so ausdrücklich Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 [VRPG-BE; BSG 155.21]). Ein schutzwürdiges Interesse, mittels Gesuch die Vollstreckungsbehörde anzuhalten, die rechtzeitige Prüfungsabgabe sicherzustellen, war aufgrund der engen zeitlichen Abfolge zwischen dem Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 und der Frist zur Prüfungsabnahme bis am 15. August 2020 ohne Weiteres gegeben.