Namentlich war die Anordnung der Diplompräsentationabnahme bis spätestens 15. August 2020 sofort erfüllbar und der Beschwerdeführer hatte ein erhebliches Interesse daran, dass die Prüfung – wie angeordnet – möglichst bald, spätestens aber am 15. August 2020, durchgeführt wird. Insofern erscheint es durchaus legitim, dass er mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Abnahme seiner Diplompräsentation Vollstreckungsbegehren stellte, gerade auch im Hinblick darauf, dass sich die Durchführung der Prüfung nicht von einem Tag auf den anderen organisieren liess und er nur schon