voraussetzung bildet (vgl. statt vieler die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.57 vom 23. April 2019, Erw. I/4, und WBE.2011.81 vom 20. Mai 2011 mit Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheids im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde). Mit anderen Worten durfte die Beschwerdekommission auf die Vollstreckungsbegehren in der Rechts- - 21 - verweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 oder auch auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 nicht mit der Begründung nicht eintreten, der Entscheid vom 10. Juni 2020 sei im Zeitpunkt der Beschwerde- bzw. Gesuchseinreichung noch nicht vollstreckbar gewesen.