Dasselbe gilt für die von den Parteien nicht aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdekommission einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Prüfungsdurchführung bis spätestens 15. August 2020 wenigstens sinngemäss die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG entzogen hat, weil andernfalls die Gewährleistung des fristgerechten Vollzugs der Anordnung illusorisch geworden wäre. Offenbleiben kann der Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit (des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020, Dispositiv-Ziffer 2) insofern, als sie im Rahmen der materiellen Begründetheit eines Vollstreckungsgesuchs zu beurteilen ist und keine Sachurteils-