nen Entscheid der Beschwerdekommission, die der gleichen öffentlichrechtlichen Körperschaft angehöre, legitimiert sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offengelassen werden. Dasselbe gilt für die von den Parteien nicht aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdekommission einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Prüfungsdurchführung bis spätestens 15. August 2020 wenigstens sinngemäss die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG entzogen hat, weil andernfalls die Gewährleistung des fristgerechten Vollzugs der Anordnung illusorisch geworden wäre.