Gemäss § 76 Abs. 1 VRPG sind Entscheide vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können, mithin formell rechtskräftig sind, oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ob die Vollstreckbarkeit des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 tatsächlich erst mit dem ungenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist (für die Beschwerdegegnerin am 2. September 2020) eingetreten ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Entscheid sei schon vorher vollstreckbar geworden, weil er auf einen Weiterzug verzichtet habe und die Beschwerdegegnerin nicht zur Beschwerde gegen ei-