4.2. 4.2.1. Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist ihr der Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 am 2. Juli 2020 zugegangen, womit dieser Entscheid unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Gerichtsferien (vom 15. Juli bis 15. August 2020) erst am 2. September 2020 (formell) rechtskräftig geworden sei (Beschwerdeantwort, S. 8). Gemäss § 76 Abs. 1 VRPG sind Entscheide vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können, mithin formell rechtskräftig sind, oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.