vom 31. Juli 2021 mit Bezug auf diese Anträge zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, mit entsprechenden Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin. Der Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 sei im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Zudem habe die Beschwerdekommission darin festgehalten, dass die Prüfung möglichst zeitnah, spätestens bis zum 15. August 2020, stattfinden solle. Mit dem Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 habe sich der Beschwerdeführer zuerst an die HGK FHNW gewandt, um ihr Gelegenheit zum Vollzug des Entscheids der Beschwerdekommission zu geben.