Die Auffassung der Vorinstanz, bei einem drohenden Rechtsverlust müsse bis zum effektiven Eintritt dieses Rechtsverlusts zugewartet werden, sei rechtlich unhaltbar. Noch viel weniger einsichtig sei, weshalb die Vorinstanz auf Anträge nicht eingetreten sei, denen mit der von der Präsidentin der Beschwerdekommission mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (auf Druck des Verwaltungsgerichts) angeordneten Prüfungsabnahme am 1. Februar 2021 schliesslich entsprochen worden sei. Aufgrund dessen sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde - 20 -