Hätte die HGK FHNW die Prüfung innert Frist durchführen wollen, hätte sie die Verfügung vom 17. Juli 2020 nicht verfasst, sondern stattdessen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung getroffen, was nicht geschehen sei und eine Nachfrage des Beschwerdeführers zu den Details zum Ablauf der Prüfung bestätigt habe. Sein Verdacht, dass die Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt würde, habe sich in der Folge bewahrheitet. Die Auffassung der Vorinstanz, bei einem drohenden Rechtsverlust müsse bis zum effektiven Eintritt dieses Rechtsverlusts zugewartet werden, sei rechtlich unhaltbar.