der HGK FHNW in dessen Schreiben vom 17. Juli 2020 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 1, Beilage 1) habe er (der Beschwerdeführer) ernsthaft befürchten müssen, dass die Diplompräsentation nun doch nicht durchgeführt werde, jedenfalls nicht innert der von der Beschwerdekommission FHNW im Entscheid vom 10. Juni 2020 angesetzten Frist (bis 15. August 2020). Aufgrund dessen erweise sich die Sichtweise der Vorinstanz, er habe seine Vollstreckungsbegehren verfrüht gestellt, weil sich die HGK FHNW im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 31. Juli 2020 noch nicht definitiv festgelegt habe, ob die Prüfung innert Frist durchgeführt werde, als überspitzt formalistisch. Hätte die HGK