4. 4.1. Gegen das Nichteintreten auf die Vollstreckungsbegehren in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 (Anträge 2 und 3) bringt der Beschwerdeführer vor, in diesem Punkt sei die Argumentation der Vorinstanz schlicht absurd. Aufgrund der gesamten Prozessgeschichte und der Ankündigung des Direktors a.i. der HGK FHNW in dessen Schreiben vom 17. Juli 2020 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 1, Beilage 1) habe er (der Beschwerdeführer) ernsthaft befürchten müssen, dass die Diplompräsentation nun doch nicht durchgeführt werde, jedenfalls nicht innert der von der Beschwerdekommission FHNW im Entscheid vom 10. Juni 2020 angesetzten Frist (bis 15. August 2020).