Demzufolge hätte die Vorinstanz auf das hinreichend spezifizierte und gehörig begründete Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung einer (formellen) Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, an dem der Beschwerdeführer anfänglich ein berechtigtes Interesse hatte, das erst im Laufe des Verfahrens hinfällig wurde, eintreten und dieses zusammen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen.