§ 17 Abs. 1 VRPG statuierten Untersuchungsprinzips können die Parteien unter dem Vorbehalt der rechtsmissbräuchlichen Zurückhaltung von Tatsachen grundsätzlich jederzeit echte und unechte Noven in das Verfahren einbringen, solange der Streitgegenstand dadurch nicht verändert wird (MERKER, a.a.O., § 39 N 45 ff.). Für eine rechtsmissbräuchliche Vorenthaltung der Tatsachen, die das Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm beantragten Feststellung der Rechtsverweigerung zu begründen vermögen, gibt es keine Anhaltspunkte.