1.1 mit weiteren Hinweisen, und 5A_783/2009 vom 5. August 2010, Erw. 3.3.2). Der Beschwerdeführer hat sein Feststellungsbegehren somit im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens nicht inhaltlich abgeändert, sondern lediglich deutlicher formuliert. Im Übrigen ging bereits aus der Verbindung des Feststellungsantrags mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 mit der darin angetroffenen Anordnung, dass die Prüfung (vorläufig) nicht stattfinde, hervor, dass genau diese Haltung der HGK FHNW als (formelle) Rechtsverweigerung erachtet wurde.