Aus der Gesamtheit der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 gestellten Anträge und der dazu gegebenen Begründung erhellte sodann ohne weiteres, worin der Beschwerdeführer die Rechtsverweigerung (der HGK FHNW) erblickte, nämlich in der (einstweiligen) Verweigerung der im Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 angeordneten Abnahme seiner Diplompräsentation bis spätestens 15. August 2020, und dass er damit eine formelle Rechtsverweigerung (= Verweigerung eines Rechtsanwendungsaktes) rügte, nicht etwa eine materielle Rechtsverweigerung (durch eine qualifiziert falsche Rechtsanwendung). Dass er die von ihm gerügte (formelle) Rechtsverweigerung