Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung dereinst keinerlei praktische Nachteile im Hinblick auf seine Berufslaufbahn erleiden würde. Insofern hatte er damals durchaus ein Interesse an der von ihm beantragten Feststellung. Der gegenteilige Standpunkt der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vermag nicht zu überzeugen.