die nach der Beschwerdeeinreichung am 31. Juli 2020 eintraten; konkret durch die klare Missbilligung der ungerechtfertigten Weigerung der HGK FHNW, die Diplompräsentation nicht bzw. nicht innert von der Rechtsmittelinstanz angeordneter Frist abzunehmen (vgl. Entscheid WBE.2020.432 des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 und Entscheid der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 12. Januar 2021), sowie durch die anschliessende Umsetzung der entsprechenden Entscheide mit der am 1. Februar 2021 erfolgen Prüfungsabnahme. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 31. Juli 2020 konnte der Beschwerdeführer demgegenüber noch nicht wissen, dass er aus der von der HGK FHNW begangenen