Auch gibt es mit oder ohne die beantragte Feststellung keinen Entscheid im Sinne von § 4 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200), der die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Weigerung der HGK FHNW, die Diplompräsentation des Beschwerdeführers bis spätestens 15. August 2020 abzunehmen, in einem allfälligen Haftungsprozess in irgendeiner Weise beschränken könnte, nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. November 2020, wonach (vorderhand) keine Prüfung stattfinde, angefochten hat und die HGK FHNW seiner Forderung nach Abnahme der Prüfung (verspätet) nachgekommen ist.