Dort ist das Risiko sehr gross, dass der Betroffene bei Bewerbungen auf die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer allenfalls anschliessenden Zeit ohne Anstellung angesprochen wird und mit einem Feststellungsurteil betreffend widerrechtliche Kündigung aufzeigen kann, dass nicht er Anlass zur Kündigung gab. Bezüglich der Vorbereitung eines allfälligen Staatshaftungsprozesses gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von finanziellen Ersatzansprüchen im Rahmen eines Staatshaftungsprozesses bildet.