In diesem Sinne befindet sich der Beschwerdeführer auch nicht in einer vergleichbaren Lage mit einem Arbeitnehmer, dessen Anstellungsverhältnis widerrechtlich gekündigt wurde. Dort ist das Risiko sehr gross, dass der Betroffene bei Bewerbungen auf die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer allenfalls anschliessenden Zeit ohne Anstellung angesprochen wird und mit einem Feststellungsurteil betreffend widerrechtliche Kündigung aufzeigen kann, dass nicht er Anlass zur Kündigung gab.