Und selbst wenn dieses Detail wider aller Wahrscheinlichkeit vermerkt würde, wird dem Beschwerdeführer kaum daran gelegen sein, die Anstände mit der HGK FHNW in einem Bewerbungsprozess anhand eines Feststellungsurteils betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung offenzulegen. In diesem Sinne befindet sich der Beschwerdeführer auch nicht in einer vergleichbaren Lage mit einem Arbeitnehmer, dessen Anstellungsverhältnis widerrechtlich gekündigt wurde.