Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bachelor der FHNW erst nach Beginn des Masterstudiums an der ZHAW und rund ein halbes Jahr nach der Beendigung des Studiums an der FHNW erwarb, dürfte im Rahmen eines künftigen Bewerbungsprozesses für eine Arbeitsstelle kaum (negativ) auffallen. Und selbst wenn dieses Detail wider aller Wahrscheinlichkeit vermerkt würde, wird dem Beschwerdeführer kaum daran gelegen sein, die Anstände mit der HGK FHNW in einem Bewerbungsprozess anhand eines Feststellungsurteils betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung offenzulegen.