Anderweitig brächte ihm diese Feststellung ohnehin keinen Vorteil. Da er sein Studium an der ZHAW trotz verspäteter Prüfungsabnahme nahtlos im Anschluss an den Bachelorstudiengang an der FHNW fortsetzen konnte, ist die von ihm initial zu Recht befürchtete Lücke in seinem Lebenslauf nicht entstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bachelor der FHNW erst nach Beginn des Masterstudiums an der ZHAW und rund ein halbes Jahr nach der Beendigung des Studiums an der FHNW erwarb, dürfte im Rahmen eines künftigen Bewerbungsprozesses für eine Arbeitsstelle kaum (negativ) auffallen.