weiteres, dass die Weigerung der HGK FHNW zur Abnahme der Diplompräsentation als ungerechtfertigt angesehen wurde. Unter diesen Umständen ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass eine (zusätzliche) Feststellung einer Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Dispositiv eines Entscheids der Beschwerdekommission FHNW (oder des Verwaltungsgerichts) dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch eine zusätzliche Genugtuung verschaffen könnte.