3.3.2. Die oben zitierte Rechtsprechung, wonach bei der beantragten Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kein spezifisches Feststellungsinteresse nachgewiesen werden müsse, beruht auf der Überlegung, dass der Betroffene durch diese Feststellung eine Genugtuung erfährt. Eine entsprechende Genugtuung wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall allerdings bereits durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021 zuteil, aus dem hinreichend klar hervorgeht, dass sich die HGK FHNW zu Unrecht geweigert hatte, die rechtskräftige Anordnung der Beschwerdekommission FHNW in