Entsprechend der prozessualen Eigenart der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde weist auch deren Erledigung Besonderheiten auf: Kommt die Rechtsmittelbehörde zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies (förmlich im Dispositiv) fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz zudem an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. beförderlich weiterzuführen (BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., § 19 N 53).