Rechtsverzögerung erging. Trotz Abschluss des als überlang gerügten Verfahrens kann sich aber unter Umständen die Behandlung des Rechtsmittels rechtfertigen, insbesondere deswegen, weil die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung für die Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Sind die Anforderungen des jeweiligen Verfahrensrechts an die Substanziierung eines solchen Feststellungsbegehrens erfüllt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Darüber hinaus muss hier kein spezifisches Feststellungsinteresse dargetan werden (BOSSHART/ BERTSCHI, a.a.O., § 19 N 52 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aus dem Anspruch nach Art.