auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder - 16 -