Im Bereich von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gelten jedoch andere als die oben beschriebenen allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren. Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden zielen grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie müssen demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht; auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.