Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entsprechend – nicht mit dem "normalen" Interesse am Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung deckungsgleich sein darf. Eine Feststellungsverfügung ist namentlich in Fällen zu ermöglichen, in denen das Andauern eines ungewissen Zustands und dessen Klärung mittels Leistungsbegehren als unzumutbar empfunden wird (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 49 N 74).