Eine Feststellungsverfügung kann demnach nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend zu machen vermag, wobei – wie bei der Geltendmachung von Parteirechten – kein rechtlich geschütztes Interesse notwendig ist; ein rein sachlich oder tatsächlich begründetes Interesse genügt. Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entsprechend – nicht mit dem "normalen" Interesse am Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung deckungsgleich sein darf.