mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt worden sei, könnte dem Beschwerdeführer in einem solchen Haftungsprozess nicht entgegengehalten werden. Mit der Argumentation, die Feststellung der Rechtsverweigerung könnte ihm Genugtuung verschaffen, sei der Beschwerdeführer zufolge verspäteten Vorbringens nicht zu hören.