Am 2. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer die Diplompräsentation erfolgreich absolviert, worauf ihm das Bachelordiplom ausgehändigt worden sei. Er könne sein Masterstudium somit auch ohne die beantragte Feststellung fortsetzen. Es gebe sodann keine Verfügung, die dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Staatshaftungsprozess entgegengehalten werden könnte. Selbst der hier angefochtene Entscheid der Beschwerdekommission, worin die geltend gemachte Rechtsverweigerung - 15 -