Erstmals vor Verwaltungsgericht mache der Beschwerdeführer geltend, dass ohne die beantragte Feststellung sein berufliches Fortkommen erschwert sei, was verspätet und unzulässig sei. Abgesehen davon sei weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern durch die (zeitweilige) Weigerung der HGK FHNW, die Diplompräsentation abzunehmen, sein berufliches Fortkommen behindert worden sei. Die ZHAW sei unbestrittenermassen bereit gewesen, ihn auch ohne Bachelordiplom im Herbstsemester 2020/21 zum Masterstudium zuzulassen. Am 2. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer die Diplompräsentation erfolgreich absolviert, worauf ihm das Bachelordiplom ausgehändigt worden sei.