eine Verzögerung der Ausbildung zu unnötigen Kosten und damit zu einem finanziellen Schaden. Es sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die beantragte Feststellung der Rechtsverweigerung dem Beschwerdeführer den Zugang zur ZHAW (oder einer anderen Ausbildungsstätte) hätte verschaffen können. Dieses Ziel wäre einzig auf dem Weg der Abnahme der ausstehenden Diplompräsentation zu erreichen gewesen, auf die der Beschwerdeführer mit seinen Vollstreckungsbegehren abgezielt habe. Erstmals vor Verwaltungsgericht mache der Beschwerdeführer geltend, dass ohne die beantragte Feststellung sein berufliches Fortkommen erschwert sei, was verspätet und unzulässig sei.