Es sei daher nicht auf das neu formulierte Feststellungsbegehren in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2021 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 16) und die dazu abgegebene Begründung mit Geschehnissen abzustellen, die sich erst nach der Beschwerdeeinreichung zugetragen hätten. In seiner Beschwerde vom 31. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer sein schutzwürdiges Interesse an der damals beantragten Feststellung der (materiellen) Rechtsverweigerung damit begründet, dass er sein Masterstudium an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) nicht im Herbstsemester beginnen könne. Ohne Bachelor-Ab- schluss sei ihm der Beginn eines Master-Studiums verwehrt. Zudem führe