Die Präsidentin der Beschwerdekommission brachte vor Verwaltungsgericht ergänzend vor, massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses sei die Beschwerdeeinreichung am 31. Juli 2020. Es sei daher nicht auf das neu formulierte Feststellungsbegehren in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2021 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 16) und die dazu abgegebene Begründung mit Geschehnissen abzustellen, die sich erst nach der Beschwerdeeinreichung zugetragen hätten.