Auch wenn – wie hier – behauptete Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers im Raum stünden, bestehe kein Bedarf an einer gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit vorgängig zu einem allfälligen Haftungsprozess. Auch insofern sei ein Feststellungsbegehren subsidiär zu einem Leistungsbegehren.