FHNW mit der Weigerung der Prüfungsabnahme eine Rechtsverweigerung begangen habe. Die Gutheissung der in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 gestellten Vollstreckungsbegehren (Anträge 2 und 3) hätte implizit auch die Feststellung miteingeschlossen, dass die HGK FHNW die im Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 angeordnete Prüfungsabnahme bislang ungerechtfertigt verweigert habe. Auch wenn – wie hier – behauptete Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers im Raum stünden, bestehe kein Bedarf an einer gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit vorgängig zu einem allfälligen Haftungsprozess.