Zum anderen könne das Staatshaftungsverfahren nicht zu einer kompletten Restitution, sondern nur zu finanziellen Kompensationsleistungen führen. Dabei sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als "besondere Form der Genugtuung" zu betrachten. Er habe somit aus verschiedenen Gründen weiterhin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtsverweigerung. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz befand demgegenüber, der Beschwerdeführer habe kein gesondertes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die HKG - 14 -