Des Weiteren könnte dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Haftungsprozess die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entgegengehalten werden. Abgesehen davon könne das Bedürfnis nach Rechtsschutz durch die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Realaktes im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens allenfalls nur unzureichend kompensiert werden. Zum einen entfalle dieser Weg zum vornherein, wo reales Handeln zu keinem (finanziellen) Schaden führe. Zum anderen könne das Staatshaftungsverfahren nicht zu einer kompletten Restitution, sondern nur zu finanziellen Kompensationsleistungen führen.