Im Übrigen bestehe durchaus auch ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Rechtsverweigerung. Verweigere eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einem Studenten trotz einer entsprechenden Anordnung der Rechtsmittelinstanz die Durchführung einer Prüfung, erscheine eine Klärung der Rechtsfrage, ob darin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei, aus grundsätzlichen Überlegungen sowie aus Gründen der Transparenz und der Glaubwürdigkeit öffentlicher Institutionen geboten. Des Weiteren könnte dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Haftungsprozess die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entgegengehalten werden.