Dadurch sei sein berufliches Fortkommen erschwert worden. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die ein selbständiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Auflösung eines Anstellungsverhältnisses regelmässig anerkenne, weil diese Feststellung einer Erschwerung des beruflichen Fortkommens entgegenwirken könne, habe er gleichermassen ein Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtsverweigerung (durch Verweigerung des Vollzugs des Entscheids der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020, Dispositiv- Ziffer 2).