3. 3.1. Auf Kritik des Beschwerdeführers stösst auch die vorinstanzliche Einschätzung, er habe kein Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung. Die Prüfung (Diplompräsentation) sei von der HGK FHNW schliesslich mit rund einem halben Jahr Verspätung abgenommen worden. Dadurch sei sein berufliches Fortkommen erschwert worden.