Das hat der Beschwerdeführer mit den Vollstreckungsbegehren in den Anträgen 2 und 3 seiner Beschwerde vom 31. Juli 2020 getan. Sowohl diese beiden Anträge als auch der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 betreffend Verweigerung der Prüfungsabnahme sind mit dem Vollzug von Dispositiv- Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 bzw. mit der Prüfungsabnahme vom 1. Februar 2021 gegenstandslos geworden. - 13 -