Ohnehin ist es mit der Aufhebung einer entsprechenden Verfügung und der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in der Regel nicht getan. Mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde wird daher mitunter ein Antrag verbunden, wonach die untätige Behörde zum Handeln angewiesen werden soll. Das hat der Beschwerdeführer mit den Vollstreckungsbegehren in den Anträgen 2 und 3 seiner Beschwerde vom 31. Juli 2020 getan.